Was ist wahr? – Mythen und Recht! Heute: Rückgabe von Weihnachtsgeschenken
Weihnachten steht vor der Tür und natürlich ist die Freude groß über die mühevoll ausgesuchten Weihnachtsgeschenke. Doch leider wird der persönliche Geschmack nicht immer getroffen.
Umtausch von Weihnachtsgeschenken im Geschäft
Hier hält sich hartnäckig der Mythos, Einzelhandelsgeschäfte wären zu einem Umtausch verpflichtet. Dies ist allerdings ein Trugschluss. Ein gesetzliches Umtauschrecht für mangelfreie Ware im Geschäft gibt es nicht. Lediglich aus Kulanz räumen die meisten Einzelhändler Ihren Kunden die Möglichkeit zum Umtausch ein; die Auszahlung des Wertes ist selten möglich. Ein Umtausch im Einzelhandelsgeschäft ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn auch die Quittung vorgelegt wird. Hier ist es mithin mehr Aufgabe des Schenkers als des Beschenkten, gleichsam bei Übergabe des Weihnachtsgeschenkes auch die Bereitschaft zum Umtausch des Geschenkes dem Beschenkten mit anzubieten, um Peinlichkeiten zu vermeiden. Es ist nichts Verwerfliches daran, sich bei dem Aussuchen des Geschenkes Mühe gegeben zu haben und vielleicht trotzdem mit dem eigenen Geschmack daneben zu liegen.
Rückgabe beim Online-Kauf
Beim Online-Kauf verhält es sich anders. Hier gibt es ein gesetzliches „Umtauschrecht“ in der Form des Widerrufrechtes nach § 312 c BGB i.V.m. § 312 g BGB i.V.m. 355 f BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss. Der Widerruf kann konkret in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufes bzw. der Ware genügt. Zu beachten ist hier lediglich, dass gesetzlicher Grundfall ist, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Hier hält sich noch hartnäckig der Mythos, der Online-Händler müsste die Rücksendekosten übernehmen, wenn der Warenwert 40,00 € übersteigt. Dies war tatsächlich so bis Mitte 2014 gesetzlich so geregelt. Seit dem 13.06.2014 verhält es sich indes so, dass grundsätzlich nach § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB der Verbraucher die Rücksendekosten trägt, wenn der Verbraucher durch den Online-Händler hierüber wirksam belehrt wurde. Viele Online-Händler sind aber dazu übergegangen, auch die Übernahme der Rücksendekosten im Falle des wirksamen Widerrufes zu tragen, um so besonders kundenfreundlich aufzutreten.