Überlassung der Mietwohnung an Dritte: Voraussetzungen für Verweigerung der Untervermietung

Überlassung der Mietwohnung an Dritte: Voraussetzungen für Verweigerung der Untervermietung

Gericht/Institution: AG München

Aktenzeichen: 425 C 4118/19

Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung verweigern darf, wenn ihm vom Mieter außer dem Namen des potenziellen Untermieters nicht auch Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit mitgeteilt wurden.

In § 1 des 2009 geschlossenen Mietvertrages der Parteien ist aufgeführt, dass der Mieter keinerlei Absichten habe, weitere Personen in seine Münchner Wohnung aufzunehmen. Die Miete für die Zwei-Zimmer-Wohnung, davon eines ein Durchgangszimmer, von 54 qm beträgt 861,39 Euro. Der Kläger begann dann unter der Woche in Baden-Württemberg zu arbeiten. Am 01.08.2015 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals die Erlaubnis zur Untervermietung an Herrn E. ab September 2015, mit späterem Schreiben ab 17.09.2015. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte die Vermieterin weitere Informationen zum potenziellen Untermieter. Am 29.10.2015 benannte der Kläger Geburtsdatum, Ausbildungsberuf und Lehrherrn des E. und verlangte nun bis spätestens 12.11.2015 eine Genehmigung, die von der Beklagten am 11.11.2015 für zwei Jahre erteilt wurde. Am 27.12.2017 erbat der Kläger die Verlängerung der Untervermietungserlaubnis. Die Beklagte fragte zurück, ob mittlerweile eine Untervermietung erfolgt sei oder ab wann sie geplant sei, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen und wie hoch die geplante Untermiete sei. Darüber hinaus möge er u.a. Name und Anschrift des potenziellen Untermieters mitteilen. Der Kläger antwortete, dass ein Zimmer untervermietet werden soll, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde, es eine Reihe an Bewerbern gäbe und dass eine Genehmigung für zwei Jahre begehrt würde. Am 15.01.2018 teilte der Kläger telefonisch mit, dass Frau D., wohnhaft in der …straße 22, eine potentielle Mietinteressentin sei. Am 12.02.2018 wurde ihre Adresse mit …straße 24 mitgeteilt und angeboten, eine Kopie von deren Personalausweises vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde eine Genehmigung abgelehnt.
Der Kläger meint, ihm seien Mietzahlungen von monatlich vierhundert Euro entgangen; beim ersten Mal sei die Genehmigung zu spät erteilt worden und daher sei der potenzielle Untermieter E. abgesprungen. Die Beklagte meint, eine Untervermietung sei schon wegen § 1 des Mietvertrags ausgeschlossen. Der Kläger habe zu Frau D. auch lediglich mitgeteilt, dass es sich bei ihr um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Die Zeugin D. hatte angegeben, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.

Das AG München hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.800 Euro abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war im Fall des E. die Genehmigung nach Mitteilung der erforderlichen Daten ja noch in der vom Kläger selbst verlängerten Frist erteilt worden. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte gemäß § 553 BGB hinsichtlich der Zeugin D. Der Kläger habe zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten. Wie unbestritten vorgetragen, habe der Kläger aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg. Er habe daher ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Der Kläger habe auch vorgetragen, dass nicht die gesamte Wohnung, sondern lediglich ein Zimmer untervermietet werden soll. Dieses Interesse sei auch unstreitig nach Abschluss des Mietvertrages entstanden. Dass im Mietvertrag der Passus enthalten sei, dass der Mieter ausdrücklich erkläre, dass er bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Absichten oder Gründe habe, weitere Personen aufzunehmen, sei unbeachtlich. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine dahingehenden Pläne vorlagen. Darüber hinaus sei gemäß § 553 Abs. 3 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Da der Vermieter in der Lage sein müsse, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigten, zu prüfen, seien diesem grundsätzlcih nicht nur der Name des potenziellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. Die erforderlichen Mitteilungen seien durch den Kläger nicht erfolgt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die von dem Kläger gemachten Angaben zum vereinbarten Untermietzins nicht richtig waren. Wie die Vernehmung der Zeugin D. ergeben habe, war die Anmietung zu einem deutlich geringeren Mietzins, als durch den Kläger angegeben, beabsichtigt.

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 13.02.2020 rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 16/2020 v. 28.02.2019

aktuelles URTEIL: Unzulässige Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit zur „Eins-zu-Eins-Betreuung“

aktuelles URTEIL: Unzulässige Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit zur „Eins-zu-Eins-Betreuung“

Aktenzeichen: 49 XVI 35/20 L

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben darf, wenn nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten ist, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekommt oder er hierbei in eine gefährliche Situation geraten kann.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der maßgebliche Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert und die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet.

Das AG Frankfurt hat die Erforderlichkeit der weiteren Fixierung abgelehnt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Fixierung zum einen von vorneherein unverhältnismäßig, da sie nicht fachgerecht gewesen ist. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache. Dabei verkannte das Gericht nicht die große Belastung des Pflegepersonals durch das Erfordernis einer solch engmaschigen Überwachung. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Betroffenen.

Zum anderen sei die Fixierung auch deshalb unzulässig gewesen, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen schon denklogisch keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten – wie im konkreten Fall geschehen – auch in der Fixierung erfolgen. Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeskalationsmöglichkeiten ausschöpfen und nicht – wie vorliegend – gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 3/2020 v. 28.02.2020

Krankenkasse muss Gebühren für Transport im Rettungswagen erstatten

Krankenkasse muss Gebühren für Transport im Rettungswagen erstatten

Das SG Detmold hat im Falle eines Versicherten, der mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden war, wobei er zunächst vom ambulanten Notdienst untersucht wurde, entschieden, dass die Krankenkasse die Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstatten muss.

Der Kläger, der aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammen gebrochen war, wurde in der Notaufnahme allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen. Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14.01.2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus i.H.v. 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.

Das SG Detmold hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts muss die Krankenkasse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten zu übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes habe sich eindeutig ergeben, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt worden sei. Daher könne die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt sei, sondern durch den ambulanten Notdienst, könne nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließe die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold v. 02.03.2020