Das LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gastronom wegen der Schließung seines Restaurants aufgrund der Corona-Pandemie aus einer Betriebsschließungsversicherung keine Entschädigung erhält.
Der Inhaber eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält, klagte wegen der Corona-Pandemie-bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung.
Das LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der beklagte Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, Covid-19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das OLG Oldenburg zu entscheiden hat.
Gericht/Institution:
LG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum:
16.10.2020
Entscheidungsdatum:
14.10.2020
Aktenzeichen:
13 O 2068/20
Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg v. 15.10.2020
Das FG Leipzig hat entschieden, dass die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten sei – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich.
Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.
Das FG Leipzig hat hingegen der Klägerin Recht gegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt. Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, so dass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richter begründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.
Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.07.2017 und 19.09.2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, könnten die Kosten aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden.
Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:
Sächsisches Finanzgericht
Erscheinungsdatum:
22.10.2020
Entscheidungsdatum:
10.09.2020
Aktenzeichen:
3 K 1498/18
Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig v. 21.10.2020
Der BFH hat entschieden, dass Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.
Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt.
Nach Auffassung des BFH differenziert das Gesetz zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhielten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gelte für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehörten folglich die entfernteren Abkömmlinge.
Vorinstanz FG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2020 – 4 V 794/20 A (Erb)
Gericht/Institution:
BFH
Erscheinungsdatum:
22.10.2020
Entscheidungsdatum:
27.07.2020
Aktenzeichen:
II B 39/20 (AdV)
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 43/2020 v. 22.10.2020 / Juris
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