Aug 25, 2017 | allgemein Rechtsfragen
Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft muss nachgewiesen werden, dass der potenzielle Vater mit der Mutter im Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr hatte.
Wenn nun Ehepartner oder Paare nach ärztlichen Maßnahmen wie Hormonbehandlung, Samenübertragung oder künstlicher Befruchtung (wie zum Beispiel: in-vitro) schwanger werden und ein Kind bekommen, ist zu unterscheiden, ob der Einsatz von fremden Samen im Rahmen der Samenübertragung in die Gebärmutter eingepflanzt wird oder der Samen des bekannten potentiellen Vaters verwendet wird. Bei einer Spende von Samen aus der Samenbank kann oft nicht genau gesagt werden, wer der Samengebende ist, sodass nicht immer klar ist, wer der Vater ist.
Im Falle einer Leihmutterschaft könnte sich theoretisch ein ähnliches Problem ergeben. Gegenwärtig ist in Deutschland jedoch die Eizellenspende oder Leihmutterschaft nicht erlaubt.
Wenn nun Paare sich dazu entschlossen haben, ihre Samenzelle und Eizelle in einem Reagenzglas zusammen zu bringen und einige der befruchteten Eizellen einzufrieren, so stellt sich ein weiteres Problem: „Was passiert mit den Embryonen, wenn diese nicht mehr erwünscht sind, z.B. der Kinderwunsch erfüllt ist oder die Partnerschaft beendet ist?“
In jüngster Zeit kam es immer wieder zu emotional aufgeladenen Prozessen, weil Paare, die sich nach der Hormonbehandlung trennten, sich am Ende auch um die eingefrorenen Eizellen stritten. Um einen solchen Streit zu vermeiden, ist es möglich, bereits im Vorfeld das Verfahren mit all seinen Eventualitäten zu besprechen und eine entsprechende Vorgehensweise festzulegen.
Aug 16, 2017 | allgemein Rechtsfragen
Ohne Zweifel gehört zum Nachlass auch das, was sich zum Zeitpunkt des Erbfalles auf Geräten des Erblassers oder seinen Speichermedien befindet. Gehört der PC aber auch anderen Personen, muss genau geprüft werden, wer Eigentümer der digitalen Daten war und nunmehr ist.
Hierzu ist grundsätzlich zwischen dem Eigentum am Werkstück und dem Urheberrecht selbst zu unterscheiden. Das Urheberrecht und das Werkstück können im Einzelfall eine so enge Verknüpfung darstellen, dass Urheberrecht und Werkstück eine Einheit bilden, bei der eine Trennung weder gewollt, noch praktisch durchführbar ist. Ähnliches gilt z.B. auch bei Ölgemälden, wenn die Leinwand und die Farbe zwei Personen gehören.
Bei der digitalen Verkörperung von Werken fehlt es jedoch oft an einer Verknüpfung. Denn Daten können ohne weiteres kopiert werden, sodass keine unaufschiebbare Verknüpfung mit dem Trägermedium (Computer) entsteht. Somit ist die Rechtsnachfolge in das Eigentum an dem Gerät oder das Eigentum an dem Speichermedium zu trennen.
Anders liegt der Fall, wenn der Erblasser beispielsweise ohne die Erlaubnis des Absenders oder des Empfängers auf seinem Computer einen Scan des Dokumentes durchführt und diesen auf seinen Computer abspeichert. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der beiden Briefpartner (Absender und Empfänger) hängt nicht davon ab, ob der Brief die notwendige Werkfülle für den urheberrechtlichen Schutz darstellt oder nicht. Der Schutz besteht daher auch bei dem widerrechtlich abgespeicherten Dokument. Absender und Empfänger haben demnach das Recht auf Löschung des unbefugt gefertigten Scans. Dieses Recht geht auch nicht durch den Erbfall unter, sondern besteht gegen die Erben fort. Daran ändert auch der Eigentumsübergang am PC oder am Speichermedium nichts.
Bereiten Sie sich also auch bezüglich Ihrer Daten auf dem PC auf den Erbfall vor. verfügen und sichern Sie auch bezüglich dieser Teile Ihres geplanten Nachlassvermögens, was damit passieren soll und wem sie nach dem Tod gehören sollen.