Tod & dann? – Luxusgrab oder grüne Wiese
Vorsorge auch für Kosten der Bestattung?
Versicherung und Sparbuch?
Wer kümmert sich, wenn eine Regelung fehlt?
In MV, wie auch in anderen Bundesländern in Deutschland, regelt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) wer sich um die Bestattung kümmern muss, wenn eine Regelung des Toten fehlt.
Dabei ist über den Tod hinaus die Würde des Menschen unantastbar.
Das Grundgesetz Artikel 1 findet in § 2 des Bestattungsgesetzes MV seinen Fortgang.
Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.
Der Staat nimmt die volljährigen Angehörigen des Toten in folgender Reihenfolge in Anspruch:
- Ehegatte,
- Kinder,
- Eltern
- Geschwister,
- Großeltern
- Enkelkinder,
- Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Dabei ist wichtig, dass die Reihenfolge einzuhalten ist. Also wenn es Kinder gibt, darf der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft nicht in Anspruch genommen werden.
Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 gar nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt.
Wenn die Behörde zur Erstattung der entstanden Kosten nicht den tatsächlich vorrangig Verpflichteten heranzieht, ist diese Entscheidung ermessensfehlerhaft.
Das bedeutet im Ergebnis: auch wenn zur Mutter oder dem Vater kein Kontakt bestanden hat, ist man in der (auch finanziellen) Pflicht für die Bestattung zu sorgen.
Mit diesem Wissen sollten Sie also nicht mit einer Reaktion auf die Nachricht des Todes zögern, denn leicht entstehen Kosten, die in Höhe und Umfang nicht oder nur zum Teil von demjenigen zu tragen sind, der in Anspruch genommen wird.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie zu Ihrem konkreten Fall gern einen Anwalt.