Weil sich die eBay Gebühren nach dem Verkaufspreis richten, versuchen viele Verkäufer den Preis niedrig zu halten. Dazu treffen sie inoffizielle Absprachen mit dem Käufer. Oft kommt es dabei aber am Ende zum Streit zwischen den Parteien, welcher Kaufpreis schlussendlich vereinbart wurde. Dazu hat sich der BGH nun in seiner Entscheidung vom 15.2.2017– VIII ZR 59/16  positioniert.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verkäufer im Oktober 2014 ein original verpacktes E-Bike bei eBay angeboten. Er nutzte dafür die Funktion „sofort Kaufen“, wobei die Ware zu einem festen Preis angeboten wird.

Um die Gebühren möglichst klein zu halten gab er den Kaufpreis bei 100,00 € an. Zusätzlich schrieb er aber in das Feld für den Kaufpreis fett und in Großbuschstaben:

„Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!!

Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er, ebenfalls in Großbuchstaben, dass er das Fahrrad nur wegen der Gebühren so niedrig angegeben hatte und 2.600,00 € der wirkliche Kaufpreis sei.

Der Käufer bestand dennoch darauf, lediglich 100 Euro zahlen zu müssen.

Der BGH entschied in seinem Urteil zugunsten des Verkäufers. So seien zwar grundsätzlich für die Auslegung lückenhafter oder missverständlicher Angebote die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay heranzuziehen, demnach wären die 100 Euro vereinbart worden. Wenn ein Vertragspartner aber, wie in diesem Fall der Verkäufer, erkennbar von den AGBs abrückt, ist der „individuell vereinbarte“ Kaufpreis maßgeblich.