Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nicht schon deshalb, weil ein Vertragsarzt irrtümlich und aus nicht-medizinischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausstellt. Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass in einem solchen Fall die Krankenkasse dem Versicherten trotzdem Krankengeld bezahlen muss.
Insbesondere ist eine Verweisung der Versicherung auf eventuelle Regressansprüche gegen den Arzt unzulässig. Das Gericht begründet dies damit, dass nicht angenommen werden kann, dass ein Vertragsarzt weiß, dass eine fehlende AU-Bescheinigung zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche gemäß § 46 SGB V führen kann. Denn von einem Vertragsarzt ist lediglich zu erwarten, dass er die AU-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) kennt, wonach eine rückwirkende AU-Attestierung möglich ist.
In dem ersten Verfahren (Az: B 3 KR 22/15 R) unterließ der Hausarzt die AU-Bescheinigung, weil er der Ansicht war, dass der Patient die Bescheinigung sowieso am Folgetag durch einen Facharzt erhalten würde, bei dem bereits ein Termin vereinbart war.
In einem anderen Verfahren (Az: B 3 KR 12/16 R) hatte der Arzt es „verpasst“, eine AU-Bescheinigung auszustellen. In der mündlichen Verhandlung bejahte er aber eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit.