Im Herbst werden die Tage kürzer. Eltern blicken besorgt auf den Spielplatz hinterm Haus: Muss der Nachwuchs bei Dunkelheit früher daheim sein? Eindeutige gesetzliche Regel gibt dafür nicht. Genauer ist das Jugendschutzgesetz aber an anderer Stelle: Bis wann Kinder und Jugendliche welche Orte besuchen dürfen, besonders in der Gastronomie.

Nach der Umstellung auf die Winterzeit dämmert es in Deutschland schon am Nachmittag. Das trübt den Blick der Eltern darauf, was der Nachwuchs außerhalb der eigenen vier Wände anstellt. Doch einen juristischen Einfluss hat der Schleier der Nacht auf die elterliche Aufsichtspflicht nicht direkt.
Für Eltern bedeutet das: sie müssen selbst entscheiden. Und dabei das Alter und die Reife ihres Kindes berücksichtigen. Rechtsanwältin Anett Krone aus der Kanzlei Grunow und Schulz in Schwerin bestätigt: „Ein Kind muss nicht unter ständiger elterlicher Obhut stehen.“ Aber natürlich gelten für ein achtjähriges Kind andere Maßstäbe, als für eine(n) 13-jährige(n) Jugendliche(n).

Wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, entscheiden Gerichte also im Einzelfall. Wird ein sechsjähriges Kind nach Einbruch der Dunkelheit allein auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen, wird das vermutlich jedes Gericht als Verstoß gegen die elterliche Aufsichtspflicht werten. Dann drohen Eltern unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Vor allem, wenn etwas passiert. Ist aber ein 12-Jähriger an Halloween nach Sonnenuntergang mit einer Gruppe gleichaltriger Freunde unterwegs, liegt wohl kein elterliches Versäumnis vor.

Gerade bei kleinen Kindern ist ausreichende Aufsicht aber Pflicht, wie Rechtsanwältin Anett  Krone  an einem Beispiel erklärt: „Ein Kind von vier Jahren kann rund zehn Minuten allein sein, wobei sich die Eltern nicht komplett vom Kind entfernen sollten.“ Das gilt unabhängig davon, ob das Kind vor oder im Haus spielt. Oder ob es draußen taghell oder stockdunkel ist. Diese Regelungen stehen nicht im Gesetz. Sie leiten sich teils aus pädagogischen Grundsätzen ab, teils folgen sie der praktischen Rechtsprechung und richterlichen Entscheidungen.

Klare Regeln stellt das Jugendschutzgesetz allerdings an anderer Stelle auf: bis wann Kinder und Jugendliche welche Orte besuchen dürfen. Und wie Rechtsanwältin Krone auch Geschäftsführerin des Landesanwaltverbandes MV  erklärt: „Diese gesetzlichen Vorgaben sind bindend, auch eine Einverständniserklärung der Eltern kann sie nicht außer Kraft setzen.“

In Gaststätten dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren in der Zeit von 5:00 bis 24:00 Uhr ohne Begleitung aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingungen eine Gaststätte aufsuchen: Wenn sie in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Nehmen Minderjährige an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teil oder befinden sie sich auf Reisen, gelten die Beschränkungen nicht. Davon abweichend dürfen Kinder und Jugendliche Gaststätten betreten, um jemanden abzuholen oder etwas zu fragen. Länger verweilen dürfen sie dann aber nicht. In Bars und Clubs dürfen sie sich gar nicht aufhalten. Rechtsanwältin Anett Krone erklärt: „Im Zweifelsfall muss ein Betreiber von Gaststätten das Alter der Gäste überprüfen.“ 

Eltern sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche Verantwortung sie ihrem Nachwuchs zutrauen können. Dazu bedarf es oft gar keiner rechtlichen Regelung.

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