Das LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gastronom wegen der Schließung seines Restaurants aufgrund der Corona-Pandemie aus einer Betriebsschließungsversicherung keine Entschädigung erhält.
Der Inhaber eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält, klagte wegen der Corona-Pandemie-bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung.
Das LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der beklagte Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, Covid-19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das OLG Oldenburg zu entscheiden hat.
Gericht/Institution: | LG Oldenburg (Oldenburg) |
Erscheinungsdatum: | 16.10.2020 |
Entscheidungsdatum: | 14.10.2020 |
Aktenzeichen: | 13 O 2068/20 |
Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg v. 15.10.2020