Wer über Monate oder Jahre krank ist, verliert nicht gleich seine Urlaubsansprüche. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2012 entschieden, dass bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall geltend gemacht werden kann. Das heißt ganz konkret, dass Ihr Urlaubsanspruch, wenn Sie länger krank waren, auch ohne entsprechende tarifvertragliche Grundlage erst am 31. März des übernächsten Kalenderjahres verfällt (BAG, Az.: 9 AZR 353/10). Dieser Zeitraum wird auch Übertragungszeitraum genannt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2009 seine „alte“ Rechtsprechung aufgegeben und geurteilt, dass auch im Fall einer lang andauernden Krankheit ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht. Im Plädoyer heißt es, dass europarechtlich ein Anspruch auf einen vierwöchigen Mindesturlaub bestehe. Der aber würde nicht umgesetzt, wenn langfristig erkrankte Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nach nationalen Vorschriften verlieren würden (Az.: C-350/06).

Mit einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 hat der EuGH allerdings zugelassen, dass die EU-Staaten die Übertragung von Urlaubsansprüchen zeitlich begrenzen dürfen. Eine solche Frist müsse jedoch die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten, so die Luxemburger Richter (Az.: C-214/10). Daran anknüpfend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Übertragungszeitraum für deutsche Arbeitnehmer auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres festgelegt.

Recht auf Urlaub beim Hamburger Modell der Wiedereingliederung?

Beim „Hamburger Modell“ handelt es sich um eine stufenweise Wiedereingliederung. Diese ist in § 74 SGB V und § 28 SGB IX geregelt. Das „Hamburger Modell“ ist eine Maßnahme, die nach langem Arbeitsausfall und anschließender Reha oder Krankenhausbehandlung für die Zeit nach der Entlassung empfohlen und geplant wird. Ein Vermerk darüber findet sich meist in Ihrem Entlassungsbericht. Sie sollen behutsam und in Stufen wieder ins Arbeitsleben zurückfinden. Dieses Wiedereingliederungsprogramm wird in Deutschland Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) angeboten. Für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV), darunter fallen auch Beamte, gibt es ein ähnliches Prozedere.

Auch bei der Wiedereingliederung nach einer Krankheit müssen Sie nicht auf Urlaub verzichten. Sie haben Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Kalenderjahr, die sie bis zum 31.3. des nächsten Jahres wahren können. Nach diesem Zeitpunkt verfallen Resturlaubszeiten.

Wenn Sie nach langer Krankheit aus dem Arbeitsprozess ausscheiden

Wer sehr lange erkrankt war, kehrt vielleicht am Ende gar nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück – das Arbeitsverhältnis wird durch einen Aufhebungsvertrag beendet oder Ihnen wird krankheitsbedingt gekündigt. Wenn Sie auf diese Weise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf sogenannte Urlaubsabgeltung. Das heißt, Sie bekommen von Ihrem Arbeitgeber Geld für den nicht genommenen Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.4 BUrlG) haben Sie diesen Anspruch immer dann, wenn noch offene Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können.

Die Urlaubsgewährung geht also der Urlaubsabgeltung vor. Bei der Berechnung des Abgeltungsbetrages sind alle noch nicht verfallenen Urlaubstage zu berücksichtigen. Auch hier gilt die vom BAG entwickelte 15-Monate-Regel. Steht Ihnen noch ein Abgeltungsanspruch zu, achten Sie unbedingt auf eventuelle Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder einem anwendbaren Tarifvertrag! Denn dann müssen Sie Ihre Ansprüche je nach Formulierung meist in zwei, drei oder sechs Monaten geltend machen.