Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine an einer Hauswand installierte Videokamera dazu führen kann, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist.

Dabei genüge bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasse. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden sei, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden, so das Landgericht.

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er u.a. eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten.
Das in erster Instanz angerufene AG Neustadt hatte ihre Ansicht bestätigt und die Montage der Kameras untersagt.

Das LG Frankenthal hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermögliche, sei unzulässig, denn sie verletze deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließe, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hat das Landgericht an dieser Auffassung festgehalten. Hierbei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Nachdem das Landgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Gericht/Institution:LG Frankenthal
Erscheinungsdatum:21.12.2020
Entscheidungsdatum:16.12.2020
Aktenzeichen:2 S 195/19

Vorinstanz
AG Neustadt, Urt. v. 17.07.2017 – 4 C 3/17Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 21.12.2020

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 21.12.2020 / Juris