Gern möchten wir die Mieter und Vermieter von Gewerbemietflächen darüber informieren, dass der BGH in seinem Urteil vom 27.09.2017 , AZ: XII ZR 114 die Schriftformheilungsklausel gekippt hat.
In jedem Gewerberaummietvertrag gibt es so genannte Schriftformheilungsklauseln. Bislang haben die obersten Gerichte (OLG) solche Klausel für wirksam gehalten, wenn bestimmte Punkte berücksichtig waren. Diese Sicherheit ist nunmehr weg.
Jetzt hilft nur noch Treu und Glauben.
Nach dem Urteil des BGH sind Schriftformheilungsklauseln immer unwirksam. Wenn der Mietvertrag einen Schriftformmangel aufweist, kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von – nur- 6 oder 9 Monaten kündigen.
Gewerberaummietverträge werden meist über viele Jahre fest geschlossen.
Die Entscheidung des BGH sollte alle Gewerberaummietpartner zur Kontrolle der eigenen Verträge treiben, denn sonst ist man – gewollt oder ungewollt- schneller als gedacht ohne Vertrag.
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