Das AG Leonberg hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht um nicht umlegbare Kosten handelt, weil diese an die Stelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten und der Eigentümer zu der Anschaffung der Rauchmelder verpflichtet ist.
In dem Fall ging es um die Umlage der Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern. Der Vermieter hatte sich dazu entscheiden, die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht zu kaufen, sondern diese zu mieten und hat diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Er war der Auffassung, dass dies möglich sei, da es sich nicht um Anschaffungskosten handele. Denn – dies war dem Vermieter bekannt – diese sind in der Regel auf den Mieter nicht umlegbar. Der Mieter dagegen wollte diese knapp zehn Euro jährlich nicht zahlen – und bekam Recht.
Das AG Leonberg hat den Vermieter verurteilt, an den Kläger 9,26 Euro zu zahlen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sind nach der maßgeblichen Betriebskostenverordnung nur solche Kosten umzulegen, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Dagegen nicht vom Mieter zu tragen seien Anschaffungskoten oder Instandhaltungskosten. Die Mietkosten seien nur deshalb angefallen, weil sich der Vermieter den Kauf gespart habe. Es seien also die Kosten, die eigentlich als Anschaffungskosten entstanden wären und gerade nicht vom Mieter zu zahlen gewesen wären. Nur als Ausnahme sei möglich, Mietkosten bei Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser auf den Mieter umzulegen. Bei den hier streitigen Rauchmeldern handele es sich aber nicht um vergleichbare Geräte, sie dienten gerade nicht der Verbrauchserfassung. Darüber hinaus habe das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Miete auch nicht wirtschaftlich sinnvoll sei, da für den jährlichen Mietpreis schon der Erwerb von entsprechenden Geräten in Betracht komme. Aus all diesen Gründen gab das Amtsgericht dem Mieter Recht, der Vermieter müsse die in der Abrechnung enthaltenen Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder zurückzahlen.
Gericht/Institution: | AG Leonberg |
Erscheinungsdatum: | 27.08.2020 |
Entscheidungsdatum: | 09.05.2019 |
Aktenzeichen: | 2 C 11/19 |
Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 3/2020 v. 27.08.2020 / JURIS