Wenn die Partner verheiratet sind, regelt der Gesetzgeber, welche Ansprüche: z. B. Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Gesamt­schuldnerausgleich u.a. bestehen. Aber auch im Fall der Trennung von nichtehelichen Partnern ist ein Ausgleich möglich. Hier kommt es aber darauf an, ob der eine Partner Werte von erheb­licher wirtschaftlicher Bedeutung durch die Leistung des anderen Partners erlangt hat.

Das Brandenburgische OLG hatte in seiner Entscheidung vom 09.02.2016 darüber zu entscheiden, ob der Mann, der in das Haus der Frau eine Investition in Höhe von ca. 7.500 € eingebracht hatte, dafür Ersatz verlangen kann. Das Gericht lehnte dies ab, denn der Mann hatte im Haus der Frau mietfrei gewohnt und erzielte ein eigenes monatliches Einkommen in Höhe von ca. 3.000€. Die Frage, was wesentlich und bedeutend ist, ist eine unbestimmte Rechtsbegriffsfrage und eröffnet Raum für die Prüfung durch einen für das Familienrecht kompetenten Rechtsanwalt.

RA Anett Krone