Rechte von Betreuten gestärkt: Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behindertentestament“

Rechte von Betreuten gestärkt: Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behindertentestament“

Der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behindertentestaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Vorinstanzen
AG Mainz – XVII 613/01
LG Mainz – 8 T 97/20

Gericht/Institution:OLG Zweibrücken
Erscheinungsdatum:01.02.2021
Entscheidungsdatum:23.11.2020
Aktenzeichen:3 W 58/20

Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 01.02.2021 / juris

Beginn der Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtung durch leiblichen Vater

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der mutmaßliche (biologische) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, bereits dadurch erhält, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

Die Mutter des Kindes war zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter im April 2013 noch mit dem – rechtlichen – Vater verheiratet, der seiner Vaterschaft gegenüber dem zuständigen Standesamt allerdings widersprochen hatte. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010 hatte die Mutter des Kindes eine intime Beziehung mit dem Antragsteller in diesem Verfahren, dem vermeintlichen biologischen Vater. Auch während der Empfängniszeit hatten der Antragsteller und die Mutter des Kindes regelmäßig Geschlechtsverkehr. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind im Frühjahr 2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus, nachdem sie seit Ende 2012 dauerhaft zusammengelebt hatten. Das Kind weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung haben auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Nun verlangt er, dass seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes festgestellt wird.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei zwar im Grundsatz berechtigt, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings sei die zweijährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehe. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes damit gedroht, dass sie mit dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Den Kontakt zu dem Kind habe er nicht gefährden wollen, weshalb er an der Feststellung seiner Vaterschaft bis zu dem Auszug der Mutter des Kindes gehindert gewesen sei.

Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist maßgeblich für den Fristbeginn der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes, sprechen. Zweifel an dessen Vaterschaft habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt bereits deshalb haben müssen, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes gehabt habe und das Kind einen Erbdefekt aufweise, den auch er selbst habe. Damit habe die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2013 zu laufen begonnen und im April 2015 geendet. Die Frist sei auch nicht gehemmt. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutreffen würde, die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Vielmehr habe sie den Antragsteller noch darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Das habe er allerdings nicht gemacht. Lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt habe, habe sie ihm gegenüber in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie wiedersehen. Einen solchen Satz habe sie zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft gesagt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:28.01.2021
Entscheidungsdatum:25.02.2020
Aktenzeichen:12 UF 12/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.01.2021 / juris

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Rostock für 2021 veröffentlicht

Die Familiensenate des OLG Rostock haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit Wirkung vom 01.01.2021 neu gefasst.

Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2020 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I 2188, i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020; BGBl. I 2344), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (Vierte Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2021 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125% des (angehobenen) Bedarfs der Zweiten Altersstufe.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber dem Stand 01.01.2020 im Wesentlichen unverändert.

Gericht/Institution:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:06.01.2021
Normen:§ 1612a BGB, § 1612b BGB

Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock v. 06.01.2021 / Juris

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 01.01.2021

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2021 geändert mit Überarbeitungen im Wesentlichen der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i.S.v. § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das OLG Düsseldorf gibt sie seit dem 01.01.1979 heraus. Ihr Inhalt beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden, sondern haben sich die Beteiligten ausschließlich digital abgestimmt.

1. Bedarfssätze 

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020“ (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2021:

• für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres):  393 Euro (Anhebung um 24 Euro),

• für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres):  451 Euro ( Anhebung um 27 Euro),

• für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit):  528 Euro (Anhebung um 31 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c) Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 Euro unverändert.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2021:

• für ein erstes und zweites Kind:  219 Euro,

• für ein drittes Kind:  225 Euro,

• ab dem vierten Kind:  250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwendigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 01.01.2022 einer Anpassung.

4. Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 Euro (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der BGH befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des BGH kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Weitere Informationen
 Düsseldorfer Tabelle 2020 (PDF, 196 KB)
 Leitlinien Stand 01.01.2020 zur Düsseldorfer Tabelle (PDF, 143 KB)

Gericht/Institution:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:01.12.2020
Normen:§ 1610 BGB, § 1612b BGB

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 01.12.2020

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Das OLG Köln hat entschieden, dass zwar Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden können; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Das OLG Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Gericht/Institution: OLG Köln
Erscheinungsdatum: 24.09.2020
Entscheidungsdatum: 22.07.2020
Aktenzeichen: 2 Wx 131/20
Norm: § 2247 BGB

Quelle: JURIS | Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 42/2020 v. 24.09.2020

Rückforderung einer Schenkung bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden… wenn Oma für den Enkel spart.

Rückforderung einer Schenkung bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden… wenn Oma für den Enkel spart.

Quelle: juris, Norm: § 534 BGB

Das OLG Celle hat entschieden, dass regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau zurückgefordert werden können, wenn der Schenker selbst bedürftig ist.

Der Rückforderungsanspruch gehe auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringe, so das Oberlandesgericht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten.

Das OLG Celle hat auf die Berufung des Sozialhilfeträgers dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen könnten nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch gehe nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen beziehe.

Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellten weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z.B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte der BGH zu entscheiden.

juris-Redaktion

Das OLG Celle hat entschieden, dass regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau zurückgefordert werden können, wenn der Schenker selbst bedürftig ist.

Der Rückforderungsanspruch gehe auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringe, so das Oberlandesgericht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten.

Das OLG Celle hat auf die Berufung des Sozialhilfeträgers dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen könnten nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch gehe nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen beziehe.

Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellten weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z.B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte der BGH zu entscheiden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 7/2020 v. 13.02.2020