Die Familiensenate des OLG Rostock haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit Wirkung vom 01.01.2021 neu gefasst.
Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2020 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I 2188, i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020; BGBl. I 2344), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (Vierte Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2021 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125% des (angehobenen) Bedarfs der Zweiten Altersstufe.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber dem Stand 01.01.2020 im Wesentlichen unverändert.
Gericht/Institution: | OLG Rostock |
Erscheinungsdatum: | 06.01.2021 |
Normen: | § 1612a BGB, § 1612b BGB |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock v. 06.01.2021 / Juris