Erben haben Auskunftsanspruch gegen Vorsorgebevollmächtigten

Erben haben Auskunftsanspruch gegen Vorsorgebevollmächtigten

Eine Entscheidung des OLG München vom 6.12.2017 stellt klar, dass ein Auskunftsanspruch und eine Belegvorlagepflicht des Vorsorgebevollmächtigten gegenüber den Erben besteht.

Der Erblasser ist Auftraggeber des Vorsorgebevollmächtigen. Die Erben treten mit dem Tod des Erblasser „per Wimpernschlag des Todes“ in die Rechtsstellung des Erblasser ein.

Damit können die Erben dem Vorsorgebevollmächtigten kündigen und auch Auskunft und Belegvorlage verlangen.

Der Vorsorgebevollmächtigte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die  Unterlagen, z. B. Kontoauszüge  nicht mehr vorliegen. Er muss diese notfalls nochmal  herbeischaffen. Nur die Aufbewahrungspflicht z. B. der Banken, 10 Jahre, begrenzen die Zeit der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht.

Nehmen Sie als Erbe ihre Rechte war und fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.

 

Der Tod ist nicht planbar! Das Erbe schon!

Der Tod ist nicht planbar! Das Erbe schon!

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt ist, kann ein Testament mit der Einsetzung der Erben selbstbestimmt genau das festlegen, was dem Willen des Erblassers entspricht.

Ein Testament muss nicht vor einem Notar gefertigt werden.

Jedermann, der testierfähig ist, kann ein Testament handschriftlich selbst schreiben.

Dabei sind einige Punkte zwingend zu beachten.
Fragen Sie Ihren Anwalt , wenn Sie unsicher sind.

Eine Trennung ist planbar. Beim Rosenkrieg entstehen nur Kosten!

Eine Trennung ist planbar. Beim Rosenkrieg entstehen nur Kosten!

Verschiedene Punkte sind bei einer Trennung, wenn man verheiratet ist, besonders zu beachten.

Neben der Aufteilung eines gemeinsamen Kontos, sollte auch eine Lösung für gemeinsame Haushaltsgegenstände gefunden werden.
Darüber hinaus sind auch der Versorgungsausgleich,  der Unterhaltsanspruch des Ehepartners und der Kinder sowie der Umgang mit den Kindern klärungsbedürftig,
Im Einzelfall können weitere Problemfelder aufgezeigt und gelöst werden.

Die Ergebnisse der Überlegungen können ohne Gericht in Form einer Trennnungs- und oder Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.
Ein Notar hilft der Vereinbarung die gesetzlich korrekte notarielle Form zu geben, wenn z. B. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt oder Vermögensübertragung von Immobilien getroffen werden.

Die Vereinbarung kann mit Hilfe Ihres Anwaltes gut und sicher vorbereitet werden.

Aufsichtspflicht nach Dunkelheit: Darf ich mein Kind draußen spielen lassen?

Aufsichtspflicht nach Dunkelheit: Darf ich mein Kind draußen spielen lassen?

Im Herbst werden die Tage kürzer. Eltern blicken besorgt auf den Spielplatz hinterm Haus: Muss der Nachwuchs bei Dunkelheit früher daheim sein? Eindeutige gesetzliche Regel gibt dafür nicht. Genauer ist das Jugendschutzgesetz aber an anderer Stelle: Bis wann Kinder und Jugendliche welche Orte besuchen dürfen, besonders in der Gastronomie.

Nach der Umstellung auf die Winterzeit dämmert es in Deutschland schon am Nachmittag. Das trübt den Blick der Eltern darauf, was der Nachwuchs außerhalb der eigenen vier Wände anstellt. Doch einen juristischen Einfluss hat der Schleier der Nacht auf die elterliche Aufsichtspflicht nicht direkt.
Für Eltern bedeutet das: sie müssen selbst entscheiden. Und dabei das Alter und die Reife ihres Kindes berücksichtigen. Rechtsanwältin Anett Krone aus der Kanzlei Grunow und Schulz in Schwerin bestätigt: „Ein Kind muss nicht unter ständiger elterlicher Obhut stehen.“ Aber natürlich gelten für ein achtjähriges Kind andere Maßstäbe, als für eine(n) 13-jährige(n) Jugendliche(n).

Wann Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, entscheiden Gerichte also im Einzelfall. Wird ein sechsjähriges Kind nach Einbruch der Dunkelheit allein auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen, wird das vermutlich jedes Gericht als Verstoß gegen die elterliche Aufsichtspflicht werten. Dann drohen Eltern unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Vor allem, wenn etwas passiert. Ist aber ein 12-Jähriger an Halloween nach Sonnenuntergang mit einer Gruppe gleichaltriger Freunde unterwegs, liegt wohl kein elterliches Versäumnis vor.

Gerade bei kleinen Kindern ist ausreichende Aufsicht aber Pflicht, wie Rechtsanwältin Anett  Krone  an einem Beispiel erklärt: „Ein Kind von vier Jahren kann rund zehn Minuten allein sein, wobei sich die Eltern nicht komplett vom Kind entfernen sollten.“ Das gilt unabhängig davon, ob das Kind vor oder im Haus spielt. Oder ob es draußen taghell oder stockdunkel ist. Diese Regelungen stehen nicht im Gesetz. Sie leiten sich teils aus pädagogischen Grundsätzen ab, teils folgen sie der praktischen Rechtsprechung und richterlichen Entscheidungen.

Klare Regeln stellt das Jugendschutzgesetz allerdings an anderer Stelle auf: bis wann Kinder und Jugendliche welche Orte besuchen dürfen. Und wie Rechtsanwältin Krone auch Geschäftsführerin des Landesanwaltverbandes MV  erklärt: „Diese gesetzlichen Vorgaben sind bindend, auch eine Einverständniserklärung der Eltern kann sie nicht außer Kraft setzen.“

In Gaststätten dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren in der Zeit von 5:00 bis 24:00 Uhr ohne Begleitung aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingungen eine Gaststätte aufsuchen: Wenn sie in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Nehmen Minderjährige an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teil oder befinden sie sich auf Reisen, gelten die Beschränkungen nicht. Davon abweichend dürfen Kinder und Jugendliche Gaststätten betreten, um jemanden abzuholen oder etwas zu fragen. Länger verweilen dürfen sie dann aber nicht. In Bars und Clubs dürfen sie sich gar nicht aufhalten. Rechtsanwältin Anett Krone erklärt: „Im Zweifelsfall muss ein Betreiber von Gaststätten das Alter der Gäste überprüfen.“ 

Eltern sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche Verantwortung sie ihrem Nachwuchs zutrauen können. Dazu bedarf es oft gar keiner rechtlichen Regelung.

Sie benötigen Beratung im Bereich Familienrecht oder haben juristische Probleme rund um ihr Kind? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.anwaltauskunft.de

 

Wer ist Mutter und Vater, wenn das Kind im Reagenzglas entsteht?

Wer ist Mutter und Vater, wenn das Kind im Reagenzglas entsteht?

Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft muss nachgewiesen werden, dass der potenzielle Vater mit der Mutter im Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr hatte.

Wenn nun Ehepartner oder Paare nach ärztlichen Maßnahmen wie Hormonbehandlung, Samenübertragung oder künstlicher Befruchtung (wie zum Beispiel: in-vitro) schwanger werden und ein Kind bekommen, ist zu unterscheiden, ob der Einsatz von fremden Samen im Rahmen der Samenübertragung in die Gebärmutter eingepflanzt wird oder der Samen des bekannten potentiellen Vaters verwendet wird. Bei einer Spende von Samen aus der Samenbank kann oft nicht genau gesagt werden, wer der Samengebende ist, sodass nicht immer klar ist, wer der Vater ist.

Im Falle einer Leihmutterschaft könnte sich theoretisch ein ähnliches Problem ergeben. Gegenwärtig ist in Deutschland jedoch die Eizellenspende oder Leihmutterschaft nicht erlaubt.

Wenn nun Paare sich dazu entschlossen haben, ihre Samenzelle und Eizelle in einem Reagenzglas zusammen zu bringen und einige der befruchteten Eizellen einzufrieren, so stellt sich ein weiteres Problem: „Was passiert mit den Embryonen, wenn diese nicht mehr erwünscht sind, z.B. der Kinderwunsch erfüllt ist oder die Partnerschaft beendet ist?“

In jüngster Zeit kam es immer wieder zu emotional aufgeladenen Prozessen, weil Paare, die sich nach der Hormonbehandlung trennten, sich am Ende auch um die eingefrorenen Eizellen stritten. Um einen solchen Streit zu vermeiden, ist es möglich, bereits im Vorfeld das Verfahren mit all seinen Eventualitäten zu besprechen und eine entsprechende Vorgehensweise  festzulegen.

Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass

Ohne Zweifel gehört zum Nachlass auch das, was sich zum Zeitpunkt des Erbfalles auf Geräten des Erblassers oder seinen Speichermedien befindet. Gehört der PC aber auch anderen Personen, muss genau geprüft werden, wer Eigentümer der digitalen Daten war und nunmehr ist.

Hierzu ist grundsätzlich zwischen dem Eigentum am Werkstück und dem Urheberrecht selbst zu unterscheiden. Das Urheberrecht und das Werkstück können im Einzelfall eine so enge Verknüpfung darstellen, dass Urheberrecht und Werkstück eine Einheit bilden, bei der eine Trennung weder gewollt, noch praktisch durchführbar ist. Ähnliches gilt z.B. auch bei Ölgemälden, wenn die Leinwand und die Farbe zwei Personen gehören.

Bei der digitalen Verkörperung von Werken fehlt es jedoch oft an einer Verknüpfung. Denn Daten können ohne weiteres kopiert werden, sodass keine unaufschiebbare Verknüpfung mit dem Trägermedium (Computer) entsteht. Somit ist die Rechtsnachfolge in das Eigentum an dem Gerät oder das Eigentum an dem Speichermedium zu trennen.

Anders liegt der Fall, wenn der Erblasser beispielsweise ohne die Erlaubnis des Absenders oder des Empfängers auf seinem Computer einen Scan des Dokumentes durchführt und diesen auf seinen Computer abspeichert. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der beiden Briefpartner (Absender und Empfänger) hängt nicht davon ab, ob der Brief die notwendige Werkfülle für den urheberrechtlichen Schutz darstellt oder nicht. Der Schutz besteht daher auch bei dem widerrechtlich abgespeicherten Dokument. Absender und Empfänger haben demnach das Recht auf Löschung des unbefugt gefertigten Scans. Dieses Recht geht auch nicht durch den Erbfall unter, sondern besteht gegen die Erben fort. Daran ändert auch der Eigentumsübergang am PC oder am Speichermedium nichts.

Bereiten Sie sich also auch bezüglich Ihrer Daten auf dem PC auf den Erbfall vor. verfügen und sichern Sie auch bezüglich dieser Teile Ihres geplanten Nachlassvermögens, was damit passieren soll und wem sie nach dem Tod gehören sollen.